17.05.2017
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.
Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.
Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.
In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
(BMF, Mitteilung vom 30.03.2017)
Infobrief März - April 2018
Über folgende Themen berichten wir in dieser Ausgabe der Mandanten-Information:
Mandanten Information Januar/Februar 2018
PDF – Download
Über folgende Themen berichten wir in dieser Ausgabe der Mandanten-Information:
Infobrief November/Dezember 2017
Über folgende Themen berichten wir in dieser Ausgabe der Mandanten-Information:
Infobrief September/Oktober 2017
Über folgende Themen berichten wir in dieser Ausgabe der Mandanten-Information:
Mandanten – Information 4/2017 (Juli/August 2017)
PDF – Download
Steuernews für Mandanten
17.05.2017
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.
Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.
Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.
In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
(BMF, Mitteilung vom 30.03.2017)
2017-03-01-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis-Arbeitshilfe-Stand-11052017
Minijobs richtig besteuern
Besonders als kleiner oder mittlerer Unternehmer müssen Sie flexibel auf Kundenwünsche und auf Änderungen in der Auftragslage reagieren können. Übersteigt der Auftrag eines Kunden Ihre Kapazitäten, heißt es schnell zu reagieren. Das Gleiche gilt für einen saisonbedingten Arbeitsanstieg. Hier benötigt man für einen gewissen Zeitraum Mitarbeiter, die helfen, diese Auftragsspitzen abzufangen. Vielleicht überlegen Sie aus einem dieser Gründe, einen sog. Minijobber einzustellen. Das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung erfahren Sie in diesem Merkblatt.
Minijobs richtig besteuern PDF – Download
Mandanten-Information 3/2017 (Mai/Juni 2017)
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Erklärung des Aushilfsbeschäftigten